Seit den frühen 70er Jahren baut der japanische Hersteller FERNANDES auffällig hochwertige E-Gitarren zu sehr erschwinglichen Preisen. Alles begann 1969 mit dem Bau von Flamencogitarren. In den Folgejahren erweiterte das Unternehmen die Produktpalette um E-Gitarren, Bassgitarren und Gitarrenverstärker. So entwickelte sich Fernandes schnell zu einem führenden japanischen Premium-Anbieter. Der große Durchbruch kam mit der Entwicklung des Fernandes Sustainers, einem System, das die Gitarrensaiten über eine kontrollierte elektrische Rückkopplung beliebig lange schwingen lässt und in allen PRO und ELITE Modellen zu finden ist. Die aktuelle Produktpalette beinhaltet E-Gitarren in allen Preisklassen. Bereits die günstigen Modelle überzeugen durch eine auffällig hochwertige Verarbeitung. Die teuren Modelle bieten zusätzlichen Ausstattungsluxus der in dieser Preisklasse beinahe einmalig ist!
Die Fernandes Ravelle X BLK verbindet eine einzigartige, unverwechselbare Optik mit guten Materialien und solider Verarbeitung. Der Korpus der Fernandes Ravelle X BLK besteht aus Erle, der geschraubte Ahornhals ist mit einem 22-bündigen Griffbrett versehen. Der Sound der Fernandes Ravelle X BLK wird über zwei High-Output-Humbucker übertragen.
Ab dem 02.01.2017 erhalten sie von uns auf jeder Rechnung einen Herkunftsnachweis darüber, dass die bei diesem Instrument verwendeten Palisander- oder Bubinga-Hölzer aus legalem Bestand und Handel
stammen.
Der Grund ist der folgende:
Auf der Artenschutzkonferenz in Johannesburg wurde im September 2016 beschlossen, dass alle Palisander- und Bubingaarten in den sogenannten CITES II Anhang aufgenommen werden. Die Einstufung in CITES
II bedeutet, dass bereits ab 2. Januar 2017 der Handel mit diesen Hölzern weltweit zwar nicht verboten ist, aber kontrolliert wird. Für Hersteller, Groß- und Einzelhändler sowie Gitarrenbauer ergibt
sich daraus eine Menge zusätzlicher Buchhaltung nicht aber für Sie als Endkunden.
Was bedeutet die Neuregelung für Musiker bzw. Eigentümer von Instrumenten?
Für den reinen Besitz sind keine Nachweisdokumente erforderlich.
Reisen innerhalb der EU:
Bei Reisen innerhalb der EU sind keine Vorkehrungen zu treffen.
Reisen in das Nicht-EU Ausland:
Bei der Reise in ein Nicht-EU Land ist die Mitnahme von Musikinstrumenten, die betroffene Hölzer beinhalten, ohne Vorlage von Dokumenten gestattet, sofern das Gewicht der von CITES II betroffenen
Hölzer in allen Musikinstrumenten zusammen weniger als 10 KG beträgt. Das Gewicht von Transportbehältnissen und Zubehör wird nicht mit eingerechnet.
Weiterverkauf:
Für den Verkauf ist ein Nachweisdokument zu empfehlen. Dies ist in aller Regel die Handelsrechnung (erhalten sie von uns) oder eine Bestätigung, auf der der Verbrauch legaler CITES II Hölzer genannt
wird. Sollten keine derartigen Nachweise vorliegen, kann der Zoll oder die örtliche zuständige Landesbehörde Produkte beschlagnahmen, wenn sie von privat zum Verkauf angeboten werden. Wer die
Kaufbelege für seine vor dem 02.01.2017 erworbenen Instrumente aufbewahrt hat, oder anhand anderer eindeutiger Belege (z.B. Bestandsliste in der Steuererklärung, Importdokumente...) nachweisen kann,
dass die Instrumente vor dem 02.01.2017 erworben wurden, sollte diese Belege gut aufbewahren und jeweils eine Kopie bei dem Instrument belassen. Weiter braucht man vorläufig nichts zu unternehmen.